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   BGH, 24.05.1954 - IV ZR 184/53   

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BGH, 24.05.1954 - IV ZR 184/53 (https://dejure.org/1954,586)
BGH, Entscheidung vom 24.05.1954 - IV ZR 184/53 (https://dejure.org/1954,586)
BGH, Entscheidung vom 24. Mai 1954 - IV ZR 184/53 (https://dejure.org/1954,586)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kaufvertrag über eine Betonmischmaschine - Kauf unter Eigentumsvorbehalt - Voraussetzungen einer Drittwiderspruchsklage - Pfändung eines Anwartschaftsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1954, 1325
  • DB 1954, 617
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • RG, 02.06.1931 - VII 461/30

    1. Können Verkäufe unter Eigentumsvorbehalt, wenn der Gemeinschuldner den Preis

    Auszug aus BGH, 24.05.1954 - IV ZR 184/53
    Trotzdem bleibt die Tatsache bestehen, dass vor Zahlung des Restkaufpreises der Leistungserfolg, nämlich der Eigentumsübergang, der nach dem Inhalt eines jeden Kaufvertrages geschuldet wird, noch nicht eingetreten ist, dass also der Kaufvertrag noch nicht vollständig erfüllt ist (RGZ 133, 40 [42]; 140, 223 f [226] BGB RGRK § 455 Anm. II Abs. 77; a.M. Rühl, Eigentumsvorbehalt und Abzahlungsgeschäft, 1930 S 204; Holtz, Das Anwartschaftsrecht aus bedingter Übereignung als Kreditsicherungsmittel, 1933 S 31; Letzgus a.a.O. S 17 u. 18).

    Deshalb hat die Rechtsprechung und die Rechtslehre an der Pflicht zur unbedingten Übereignung festgehalten (RGZ 133, 40 [43]; Rühl a.a.O. S 193; Letzgus a.a.O. S 18).

  • RG, 04.04.1933 - VII 21/33

    Können Maschinen, die ein Fabrikunternehmer unter Eigentumsvorbehalt gekauft und

    Auszug aus BGH, 24.05.1954 - IV ZR 184/53
    Der Übereignungswille des Verkäufers braucht sogar nicht mehr vorhanden zu sein (RGZ 66, 344 [349]; 140, 223 [226] BGB; RGRK 455 Anm. VI 1 S 81 und VII 2 S 83; Letzgus, Die Anwartschaft des Käufers unter Eigentumsvorbehalt, 1938 S 19/20).

    Trotzdem bleibt die Tatsache bestehen, dass vor Zahlung des Restkaufpreises der Leistungserfolg, nämlich der Eigentumsübergang, der nach dem Inhalt eines jeden Kaufvertrages geschuldet wird, noch nicht eingetreten ist, dass also der Kaufvertrag noch nicht vollständig erfüllt ist (RGZ 133, 40 [42]; 140, 223 f [226] BGB RGRK § 455 Anm. II Abs. 77; a.M. Rühl, Eigentumsvorbehalt und Abzahlungsgeschäft, 1930 S 204; Holtz, Das Anwartschaftsrecht aus bedingter Übereignung als Kreditsicherungsmittel, 1933 S 31; Letzgus a.a.O. S 17 u. 18).

  • BGH, 21.05.1953 - IV ZR 192/52

    Allgemeines Vertragsrecht-Gutgl. Erwerb d. aufschiebend bedingt übereig. Sache

    Auszug aus BGH, 24.05.1954 - IV ZR 184/53
    Wenn der Vorbehaltskäufer auch vor dem Bedingungseintritt noch kein dingliches Recht hat (BGHZ 10, 69 [72]), vielmehr der Vorbehaltsverkäufer noch Eigentümer ist, so ist das Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers auf dem Wege, zum Eigentum zu erstarken und der Umstand, der diese Entwicklung herbeiführt, macht gleichzeitig eine jetzt schon bestehende Schwäche des Eigentums des Verkäufers aus.

    Ausserdem ist es fraglich, ob eine derartige Anordnung, die sich auf die entsprechende Anwendung des § 847 Abs. 1 ZPO stützen müsste, mit der Entscheidung des Senats in BGHZ 10, 69 [72] zu vereinbaren ist, wonach dem Vorbehaltskäufer ein Recht zum Besitz nur auf Grund der schuldrechtlichen Vereinbarungen mit dem Verkäufer zusteht.

  • RG, 04.10.1907 - II 138/07

    Verkauf m. Eigentumsvorbehalt; Zwangsvollstreckung durch d. Verkäufer

    Auszug aus BGH, 24.05.1954 - IV ZR 184/53
    Der Übereignungswille des Verkäufers braucht sogar nicht mehr vorhanden zu sein (RGZ 66, 344 [349]; 140, 223 [226] BGB; RGRK 455 Anm. VI 1 S 81 und VII 2 S 83; Letzgus, Die Anwartschaft des Käufers unter Eigentumsvorbehalt, 1938 S 19/20).
  • RG, 26.09.1913 - III 249/13

    Wirkt das Urteil im Rechtsstreite zwischen Pfändungspfandgläubiger und

    Auszug aus BGH, 24.05.1954 - IV ZR 184/53
    Denn die Überweisung zur Einziehung bewirkt keinen Vermögensübergang, sie ermächtigt den Gläubiger nur, das Recht des Schuldners im eigenen Namen geltend zu machen (RGZ 83, 116 [118]; Baumbach zu § 835 Anm. 3; Stein-Jonas-Schönke § 835 Anm. VI).
  • RG, 31.01.1905 - VII 321/04

    Pfändungspfandrecht; Konvaleszenz

    Auszug aus BGH, 24.05.1954 - IV ZR 184/53
    Das Ergebnis ist aber auch dann kein anderes, wenn die der dargelegten Rechtsauffassung entgegenstehende herrschen des Rechtsansicht (RGZ 60, 70 [72]; 90, 193 [198]) die richtige ist, dass die Entstehung eines Pfändungspfandrechts an einer Sache stets voraussetzt, dass der Schuldner bereits zur Zeit der Pfändung Eigentümer der Sache ist.
  • RG, 04.05.1917 - III 29/17

    Bestimmung des Kenntnisobjekts des Gerichtsvollziehers hinsichtlich einer

    Auszug aus BGH, 24.05.1954 - IV ZR 184/53
    Das Ergebnis ist aber auch dann kein anderes, wenn die der dargelegten Rechtsauffassung entgegenstehende herrschen des Rechtsansicht (RGZ 60, 70 [72]; 90, 193 [198]) die richtige ist, dass die Entstehung eines Pfändungspfandrechts an einer Sache stets voraussetzt, dass der Schuldner bereits zur Zeit der Pfändung Eigentümer der Sache ist.
  • BGH, 14.01.1993 - IX ZR 238/91

    Eigentumsvermutung zu Lasten der Ehegatten bei Fremdbesitz eines Dritten -

    In diesem Fall hätte die Klage schon deshalb in vollem Umfang Erfolg, weil dem Ehegatten der Klägerin als vermutetem Inhaber des anderen Miteigentumsanteils nach §§ 1011, 432 BGB grundsätzlich nur ein - von dem Beklagten nicht gepfändeter - Anspruch auf Herausgabe an ihn und die Klägerin gemeinsam zustünde (vgl. BGB-RGRK/Pikart aaO § 1011 Rdn. 8, 10; Palandt/Bassenge aaO § 1011 Rdn. 2) und weil die Zwangsvollstreckung in einen Miteigentumsanteil in erster Linie durch dessen Pfändung gemäß § 857 ZPO erfolgt (vgl. BGH, Urt. v. 24. Mai 1954 - IV ZR 184/53, NJW 1954, 1325, 1326; BGHZ 49, 197, 204; Baur/Stürner, Zwangsvollstreckungs-, Konkurs- und Vergleichsrecht 11. Aufl. 1983 Rdn. 538, 540; A. Blomeyer JZ 1955, 5, 6 f; Stein/Jonas/Münzberg aaO § 808 Rdn. 1; § 857 Rdn. 17, 97; 108 mit Fußn. 392), an der es hier ebenfalls fehlt.
  • BGH, 18.12.1967 - V ZB 6/67

    Eigentumsanwartschaft des Auflassungsempfängers

    Zwar hat die Rechtsprechung im Rahmen des § 857 ZPO als Drittschuldner in einzelnen Fällen nicht nur Schuldner von Ansprüchen im technischen Sinne anerkannt, sondern auch Inhaber von Rechten, die von der Pfändung berührt wurden (Baumbach/Lauterbach, ZPO 29. Aufl. § 857 Anm. 2), Personen, die an dem gepfändeten Recht außer dem Vollstreckungsschuldner irgendwie beteiligt waren (Rosenberg a.a.O.): so bei der Pfändung eines Miteigentumsanteils die übrigen Miteigentümer (BGH Urteil vom 24. Mai 1954, IV ZR 184/53, NJW 54, 1325), bei der Pfändung eines Erbteils die übrigen Miterben (RGZ 49, 405, 407) sowie bei der Pfändung des Anwartschaftsrechts des Vorbehaltskäufers einer beweglichen Sache der Veräußerer (BGH Urteil vom 24. Mai 1954 a.a.O. mit Anm. Johannsen, LM ZPO § 857 Nr. 2; vgl. schon KG SeuffArch 65 Nr. 18 in Text und Anm. 1).
  • BGH, 22.02.1956 - IV ZR 164/55

    Dittmann-Anhänger - § 455 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 449 BGB

    Der Bundesgerichtshof hat in der in BGHZ 10, 69 abgedruckten Entscheidung und auch in einem weiteren Urteil vom 24. Mai 1954 (LM Nr. 2 ZPO § 857 = NJW 1954, 1325) ausgesprochen, daß die Anwartschaft ein subjektives Recht sei.

    Dann ist die Forderung gegen den Verkäufer auf Eigentumsverschaffung erloschen, da der Verkäufer alles getan hat, was seinerseits hierzu erforderlich ist (BGH LM Nr. 6 zu § 18 Abs. 1 S. 2 UmstG NJW 1951, 437 und NJW 1954, 1325; RGRK BGB a.a.O.).

  • BGH, 25.02.1966 - V ZR 129/63

    Schutz der Rechtsposition des Auflassungsempfängers

    Gegen Verfügungen des Veräußerers ist der besitzende Vorbehaltskäufer durch die Vorschrift des § 161 BGB und gegen einen gutgläubigen Erwerb eines Dritten, dem nach § 931 BGB der Herausgabeanspruch abgetreten wurde, durch die Vorschrift des § 936 Abs. 3 BGB geschützt, die hier entsprechend anwendbar ist (vgl. im einzelnen BGH NJW 1954, 1325; Hoche a.a.O.; Röwer a.a.O.; Erman, BGB 3. Aufl. § 823 Anm. 7 d).
  • BGH, 24.03.1994 - X ZR 108/91

    "Rotationsbürstenwerkzeug"; Zulässigkeit und Rechtsfolgen der Pfändung eines

    Entgegen der Auffassung der Beklagten spricht gegen die Annahme der Fortsetzung des Pfändungspfandrechts am Patent auch nicht, daß sich nach der Rechtsprechung (BGH NJW 1954, 1325; vgl. auch Staudinger/Dilcher, aaO., Vorbem. zu §§ 158 ff. Rdn. 60 m.w.N.) die Pfändung an der Anwartschaft an einer beweglichen Sache nicht an dem später entstandenen Vollrecht an einer Sache fortsetzt, weil die Pfändung des Anwartschaftsrechts gemäß § 857 ZPO nach den Regeln der Forderungspfändung erfolgt, während die Pfändung der beweglichen Sache nach § 808 ZPO dadurch bewirkt wird, daß der Gerichtsvollzieher sie in Besitz nimmt.

    Geht das Vorbehaltseigentum bei Eintritt der Bedingung auf den Erwerber über, so erlangt sein Gläubiger, der das Anwartschaftsrecht gepfändet hat, deshalb ein Pfandrecht an der Sache selbst nur dann, wenn zur Zeit des Eigentumsübergangs auch die Sache für diesen Gläubiger nach § 808 ZPO gepfändet ist (BGH NJW 1954, 1325, 1327).

  • BGH, 24.10.1979 - VIII ZR 289/78

    LKW I - § 455 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 449 BGB <Fassung

    Ein Widerspruch des Käufers bzw. Schuldners (§ 267 Abs. 2 BGB) wäre, weil der Schuldner sein Anwartschaftsrecht übertragen und dadurch auch im Hinblick auf § 267 Abs. 2 BGB seine Verfügungsmacht verloren hat (vgl. BGH Urt. v. 24. Mai 1954 - IV ZR 184/53 = NJW 1954, 1325, 1328), unbeachtlich (Senatsurteil vom 31. Mai 1965 - VIII ZR 302/63 = WM 1965, 701, 703).
  • OLG Nürnberg, 06.08.2020 - 15 W 2066/20

    Antrag auf Eigentumsumschreibung eines Pfandgläubigers eines Anwartschaftsrechtes

    Die überwiesene Anwartschaft verbleibt daher wie eine überwiesene Forderung im Vermögen des Auflassungsempfängers, so dass er und nicht der Gläubiger Eigentümer wird (BGH, Urteil vom 24.05.1954 - IV ZR 184/53 -, juris Rn. 10).
  • BFH, 27.07.1976 - VII R 95/73

    Unterschiede bei Pfändung - Sicherubng eines Kredits - Gewahrsam des

    Das Pfandrecht besteht in diesem Falle nur an dem Rückübereignungsanspruch; es setzt sich nach herrschender Meinung (vgl. zu den entsprechenden §§ 808, 847 und 857 ZPO und für den Fall der Pfändung eines Anwartschaftsrechts auf Eigentumserwerb das Urteil des BGH vom 24. Mai 1954 IV ZR 184/53, NJW 1954, 1325; ferner Serick, Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübereignung, Bd. III, § 34 II 6 a, c, mit Hinweisen) nicht ohne weiteres nach dem Übergang des Eigentums auf den Sicherungsgeber an der Sache selbst fort; es bedarf vielmehr eines besonderen Vollstreckungsakts zur Herbeiführung der öffentlichen Verstrickung; § 1287 BGB kann nicht analog angewendet werden.
  • BGH, 03.06.1970 - VIII ZR 199/68

    Nutzungspfandrecht als Vermögensübernahme?

    Sie konnte etwaige Anwartschaftsrechte des J. pfänden und sich überweisen lassen (§ 857 ZPO), die restlichen Verbindlichkeiten aus Kauf oder Kredit begleichen und sich aus den dann in das Eigentum des J. fallenden bzw. zurückfallenden Gegenständen im Wege der Zwangsvollstreckung nach §§ 808 ff ZPO befriedigen (vgl. dazu BGH Urteil vom 24. Mai 1954 - IV ZR 184/53 = NJW 1954, 1325).
  • BGH, 19.10.1955 - IV ZR 84/55

    Rechtsmittel

    Der vom Bundesgerichtshof in der in NJW 1954, 1325 ff abgedruckten Entscheidung "am Rande" ausgesprochenen Ansicht, daß das Pfändungspfandrecht nicht besitzlos sein könne, könne nicht allgemein gefolgt werden.
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